Was die Anerkennung der Klägerin, die offiziellen staatlichen“ Gebühren für die Ausstellung bzw. den Erhalt der Transitgenehmigung in Usbekistan zu übernehmen, anbelangt, so blieb es bei einem unbezifferten Eingeständnis ihrerseits. Die Klägerin verzichtete – wie vorstehend erwogen – bis heute auf eine substantiierte Bezifferung ihrer Kosten unter dem Titel „offizielle staatliche Gebühren für die Ausstellung der Transitgenehmigung“ in einer ihrer Rechtsschriften und auf einen Nachweis derselben, weshalb trotz diesbezüglich eingestandener Vereinbarung die erklärte Verrechnung auch hinsichtlich dieser Kosten nicht zu berücksichtigen ist. Kantonsgericht