ddd) Abgesehen von den offiziellen staatlichen Gebühren für die Ausstellung der Transitgenehmigung, für welche die Klägerin die Kostenübernahme anerkennt, bleibt somit der Bestand der behaupteten Gegenforderung der Beklagten unbewiesen. Was die Anerkennung der Klägerin, die offiziellen staatlichen“ Gebühren für die Ausstellung bzw. den Erhalt der Transitgenehmigung in Usbekistan zu übernehmen, anbelangt, so blieb es bei einem unbezifferten Eingeständnis ihrerseits.