A.IV, Ziff. 64). Die Nachricht der Klägerin liesse sich also ebenso plausibel damit erklären, dass die Klägerin lediglich zusagte, die „offiziellen“ Kosten zu übernehmen und wissen wollte, welchen Anteil der behaupteten Kosten von USD 200‘000.00 solche „offiziellen“ Kosten bildeten. Überdies nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beklagte aus der Mailkorrespondenz, welche als klägerische Beilage 19 eingereicht wurde (Vi-act. B, KB 19). Daraus ergibt sich, dass die Parteien dieses Thema bereits diskutierten („ … but we discus- Kantonsgericht Schwyz 31