Der E-Mail vom 10. Oktober 2012 von Herrn K.________ lässt sich keine (frühere) Zusage zur Übernahme sämtlicher Kosten entnehmen, sondern dass seine Kollegen an dieser Angelegenheit arbeiten würden und dass er um Bekanntgabe der Details der USD 200‘000.00 bitte (Vi-act. KB 20). Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus der Frage nach den Details der Zusammensetzung des Betrags von USD 200'000.00 nicht zwingend eine frühere konkludente Zustimmung zur Kostenübernahme (Vi-act. A.IV, Ziff.