Neben den Aussagen von Herrn C.________ und Herrn K.________ erklärt die Beklagte zum Bestand ihrer Gegenforderung, Herr K.________ habe in der Mailkorrespondenz zwischen ihm und Herrn C.________ der von letzterem erhobenen Forderung nicht widersprochen (Vi-act. A.II, Ziff. 28; Vi-act. B, KB 19 und 20; vgl. auch Vi-act. A.III, Ziff. 65 f.). Die Mailkorrespondenz beschlägt aber den Zeitraum nach der behaupteten Zusage der Kostenübernahme. Wie erwähnt ist nachträgliches Parteiverhalten für die Frage, ob es zu einem Konsens kam, irrelevant und kann höchstens im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen.