Allein gestützt auf ein Stillschweigen zu folgern (vgl. hierzu Vi-act. D.5, Ziff. 2 und 12), die Beklagte habe auf die pauschale Kostenübernahme schliessen dürfen, würde i.c. bedeuten, dass die Klägerin sämtliche Eventualitäten bezüglich der mit der Weiterbeförderung der Container verbundenen hypothetischen Kosten, zu welchen sie sich nicht Kantonsgericht Schwyz 30 verpflichten möchte, von sich aus explizit hätte verbeten müssen, selbst wenn diese zwischen den Parteien nicht zur Sprache gekommen sind.