D.3, Ziff. 23). Die Klägerin hätte deshalb gar nicht abschätzen können, was bei einer Zusage losgelöst von konkreten Kosten finanziell auf sie zugekommen wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten (Vi-act. D.3, Ziff. 23) ist es nicht selbstverständlich, dass es zur Vermeidung allfälliger Konventionalstrafen Lobbyings bedarf und dies mit weitreichenden finanziellen Folgen (sechsstelliger Betrag; Vi-act. D.6.1, Ziff. I.1 al. 3). Vernünftig und redlich handelnde Unternehmen erklären sich jedenfalls nicht vorbehaltlos und ohne Kenntnis der Kosten bereit, pauschal sämtliche Kosten zu übernehmen.