27 ZGB bedenklich, so dass vorliegend nicht leichthin auf einen normativen Konsens geschlossen werden darf. Gegen das Vorliegen eines normativen Konsenses betreffend die pauschale Kostenübernahme ohne Kenntnis der Kostenhöhe spricht vielmehr, dass die behaupteten Kosten teilweise Positionen umfassen sollen, mit welchen die Klägerin üblicherweise nicht rechnen musste. Die Beklagte behauptete beispielsweise Lobbyingkosten. Deren Notwendigkeit liegt aber weder auf der Hand noch erklärte die Be- Kantonsgericht Schwyz 29