Mit anderen Worten kann keine der Parteien allein aus dem Schweigen bezüglich der Kosten auf die Zustimmung bzw. Ablehnung der jeweils anderen Partei schliessen, wenn keine weiteren Umstände hinzutreten. Korrespondenz, welche einen entsprechenden Konsens belegen würde, liegt nicht im Recht (vgl. nachfolgend auch S. 29 f.). In Anwendung des Vertrauensprinzips ist, wie erwähnt, das als Vertragswillen anzusehen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien mit ihrer Wortwahl oder ihrem Verhalten ausgedrückt und gewollt hätten. Es stellt sich somit noch die Frage, ob die Klägerin mit ihrem Verhalten konkludent eine Zustimmung zur Übernahme sämtlicher Kosten erklärte.