Im Hinblick auf einen allfälligen normativen Konsens ist zu berücksichtigen, dass den Aussagen von C.________ zufolge bei ihm der Eindruck entstanden sei, die Klägerin würde die Kosten übernehmen, welche der Beklagten dadurch entstehen, dass sie der Klägerin auf deren Wunsch helfe, dass die Ware trotz der von ihrem Spediteur verschuldeten Verspätung noch rechtzeitig in Turkmenistan zum Einsatz komme (vgl. dazu auch Vi-act. D.5, Ziff. 3.). Demgegenüber betonte K.________, es sei lediglich die Rede von der Übernahme der „offiziellen Kosten“ gewesen und er habe erwartet, dass ihnen eine Rechnung mit den konkreten Kosten gezeigt würde; erst dann „würden“ sie eine Vereinbarung treffen.