Dabei sind nicht nur der Wortlaut der Willenserklärungen und der Zusammenhang, in dem sie stehen, zu beurteilen. Auch die Umstände, die den Willenserklärungen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben wurden, sind zu berücksichtigen. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist irrelevant und kann höchstens im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Schweizerisches Obligationenrecht Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 18 N 6, m.w.H.; ZK1 2011 37 vom 17. Dezember 2013, E. 3.c.aa).