Auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt M.________ (damaliger Vertreter der Beklagten), weshalb er nicht bereits in der Korrespondenz darauf hingewiesen habe, dass es keine allgemeine Zusagen gegeben haben solle, antwortete K.________, zu diesem Zeitpunkt seien die Positionen der Kosten noch gar nicht bekannt gewesen. Er habe erwartet, dass ihnen eine Rechnung mit den konkreten Kosten gezeigt werde. Erst dann „würden“ sie eine Vereinbarung treffen (Vi-act. D.3, Frage 31).