Auf Vorhalt, es werde behauptet, er, K.________, habe eine pauschale Kostenübernahme für alle Kosten, welche aufgrund der Verspätung anfallen würden, versprochen, sagte K.________ aus, die Verspätung der Lieferung sei nicht durch ein Verschulden der Klägerin verursacht worden. Die Klägerin habe keine Schuld daran gehabt, dass die Ware angehalten worden sei (Vi-act. D.3, Frage 28). Auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt M.__