56 und 58). Im Übrigen bestritt die Klägerin den Bestand einer Vereinbarung betreffend Kostenübernahme (vgl. Vi-act. A.III, Ziff. 56 und 58), was die Beklagte im Berufungsverfahren eingesteht (KG-act. 1, Ziff. 8). Die Beklagte offerierte als Beweis für die Rechtsgrundlage ihrer Gegenforderung lediglich die Befragung der Herren K.________ und C.________ (Vi-act. A.II, Ziff. 11 und 17 f.). An anderen Stellen unterliess sie es sogar gänzlich, Beweisofferten zu ihrer Behauptung, die Klägerin habe pauschal eine Übernahme der Kosten zugesichert, zu stellen (vgl. bspw. Vi-act. A.IV, Ziff. 39). Die Vorinstanz befragte beide offerierten Personen, C.___