cc) Letztlich müsste weder abschliessend beurteilt werden, ob die Beklagte ihre Gegenforderung ausreichend substantiierte und nachwies, noch ob die Klägerin die von der Beklagten in ihrer Rechtsschrift aufgeführten Kostenpositionen ausreichend detailliert bestritt. Es lag darüber hinaus an der Beklagten, den Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Kostenübernahme durch die Klägerin, mithin den Bestand der Forderung, zu beweisen. Die Klägerin anerkennt einzig, der Beklagten zugesagt zu haben, die „offiziellen staatlichen“ Gebühren für die Ausstellung bzw. den Erhalt der Transitgenehmigung in Usbekistan zu übernehmen (KG-act. 8, Ziff. 38; Vi-act. A.III, Ziff. 56 und 58).