Die Klägerin führte in ihrer Replik zu den von der Beklagten in der Klageantwort genannten Kosten unter anderem aus, dass letztere diverse Containerzahlen nenne, welche zusammengezählt etwa 90 Container ergäben. Aus den Frachtprotokollen sei aber ersichtlich, dass die Ware tatsächlich in 58 Containern geliefert worden sei (Vi-act. A.III, Ziff. 91). Sie setzte sich auch vertieft damit auseinander, weshalb sie die Höhe der Kosten für den Erhalt der Transitgenehmigungen als nicht plausibel erachtet (Vi-act. A.III, Ziff. 86 ff.). Anschliessend äusserte sich die Klägerin zu jeder von der Beklagten in ihrer Klageantwort angeführten Kostenposition bzw. jeder der von der Beklagten zu-