Den Beweis, dass ihr die Kosten in der Aufstellung vom 29. Oktober 2012 tatsächlich entstanden und sie diese beglich, blieb die Beklagte aus den angeführten Gründen bis heute schuldig. Soweit die Beklagte sich noch auf allfällige Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Beweismittel und Informationen zum Sachverhalt beruft (vgl. Viact. A.IV, Ziff. 77), ist sie aus den bereits angeführten Gründen nicht zu hören. Kantonsgericht Schwyz 22 Zusammengefasst ist die Klage auch aufgrund nicht bewiesener Gegenforderung gutzuheissen und die Berufung entsprechend abzuweisen.