A.II, Ziff. 20). Die Klägerin trug deshalb zu Recht vor, dass sich dieser Umstand in der Buchhaltung der Beklagten hätte widerspiegeln müssen (Vi-act. A.III, Ziff. 80). Entsprechend hätte die Beklagte diese Ausgabe mit Buchhaltungsbelegen untermauern können, was sie nicht tat, weshalb die schriftliche Bescheinigung von Herrn E.________ auch aus diesem Grund nicht mehr Aussagekraft hat als eine Parteibehauptung.