An der fehlenden Beweiskraft der Kostenaufstellung der Beklagten vom 29. Oktober 2012 ändert ebenso wenig die von der Beklagten eingereichte Bescheinigung von Herrn J.________ vom 9. April 2014. Er führte in der Bescheinigung aus, er habe die Kosten in den Positionen 1 bis 83 korrekt und wahrheitsgemäss aufgelistet und diese Kosten seien bezahlt worden, er habe aber die Belege nicht aufbewahrt (Vi-act. C, BB 6). Keine Aussage enthält diese Bescheinigung also hinsichtlich der Positionen 84 bis 94 der Kostenaufstellung vom 29. Oktober 2012 (Vi-act. B, KB 22).