B, KB 22, Position 22). Ausserdem scheint die Beklagte zumindest teilweise selbst nicht genau zu wissen, welche Kosten nun für was und in welcher Höhe entstanden sein sollen: So erklärte sie erstinstanzlich, Position 88 betreffe Strafgebühren, weil „offenbar“ Fehlmengen von 7‘600 Liter erfasst worden seien (Vi-act. A.II., Ziff. 22, lit. m). Ist sich die Beklagte selbst nicht sicher, welche Kosten und weshalb diese angefallen sein sollen, ist nicht ersichtlich, wie Herr J.________ konkrete Aussagen machen könnte. An der fehlenden Beweiskraft der Kostenaufstellung der Beklagten vom 29. Oktober 2012 ändert ebenso wenig die von der Beklagten eingereichte Bescheinigung von Herrn J._____