Zum Beweis der Richtigkeit der in der Kostenaufstellung gemachten Angaben beantragte die Beklagte des Weiteren die Befragung von Herrn J.________ (Vi-act. A.II, Ziff. 21). Die Beklagte begründete dies damit, Herr J.________ habe die Kostenaufstellung vom 29. Oktober 2012 (Vi-act. B, KB 22) anhand der von ihm gemachten Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten Aufwendungen erstellt und könne daher bezeugen, dass jede der dort im Einzelnen genannten Positionen tatsächlich von ihm bezahlt worden sei (Vi-act. A.II, Kantonsgericht Schwyz 19