Belege nicht aufbewahrt (Vi-act. A.II, Ziff. 21). Dieser Vortrag der Beklagten bleibt nicht widerspruchsfrei, weil sie auch behauptete, die Kostenberechnung habe erst im Oktober 2012 fertiggestellt werden können, da die Unterlagen erst nach und nach aus Turkmenistan eingetroffen seien (Vi-act. A.IV, Ziff. 67). Es ist zudem für die Frage des Beweises irrelevant, ob die Beklagte bzw. die von ihr beigezogenen Hilfspersonen die Belege aufbewahrten oder nicht. Dass Herr J.________ die Belege für seine Aufzeichnungen nicht aufbewahrte (Vi-act. A.II, Ziff.