bbb) Die Beklagte ist seit Prozessbeginn anwaltlich vertreten und hatte in der Klageantwort und der Duplik ausreichend Gelegenheit zur Einreichung von Beweismitteln und zum Stellen von Beweisanträgen. Dass die Klägerin auf den Nachweis der geltend gemachten Kosten verzichten würde, war der Beklagten seit Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt, weil erstere den fehlenden Nachweis der Kosten bereits in der Klageschrift rügte (Vi-act. A.I, Ziff. 48; vgl. auch Vi-act. A.III, Ziff. 75). In ihrer Replik monierte die Klägerin noch deutlicher, dass die Beklagte insbesondere die ergänzte Transitgenehmigung (Vi-act. A.III, Ziff.