Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321, E. 3.2; vgl. auch Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 8 N 17). Der Regelbeweis ist bei einer numerischen Wahrheitswahrscheinlichkeit von mindestens 90 % erbracht (Walter, a.a.O., Art. 8 N 136).