__ sei beauftragt gewesen, bei den zahlreichen beteiligten turkmenischen Ministerien und Ämtern vorstellig zu werden, um ihnen die Gewissheit zu vermitteln, der absehbare und dann tatsächlich eingetretene Lieferverzug der Klägerin werde nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der turkmenischen Weizenernte führen, sie, die Beklagte, sei darum bemüht, mit allen Mitteln trotz verspäteter Lieferung der Klägerin die Logistik des Roundup-Einsatzes so zu unterstützen, das ein noch rechtzeitiges Besprühen aller Felder möglich sein werde sowie die Verhängung der an sich entstandenen Vertragsstrafe infolge dessen zwar immer noch möglich sei, davon aber abgesehen werden sollte angesichts ih-