Sie, die Beklagte, habe am 26. März 2012 um die Transitgenehmigung ersucht. Nach mehreren Vorsprachen sei ihr mitgeteilt worden, sie müsse das Ministerkabinett Usbekistans in dieser Sache ansprechen. Nach zahlreichen weiteren Vorsprachen bei den beteiligten Ministerien und Besorgung der erforderlichen Unterlagen habe sie, die Beklagte, am 23. April 2012 an das Ministerkabinett geschrieben, um zahlreiche noch fehlende Unterlagen nachzureichen. Des Weiteren sei eine Versicherung für den Gefahrenguttransport (Haftpflichtversicherung) bei einer usbekischen Gesellschaft erforderlich geworden. Die Police datiere vom 26. April 2012. Dafür seien USD 780.00 angefallen.