9 schildert, was zwischen dem 4. April 2012 und dem 7. Mai 2012 bzw. bis Anfang Juli 2012 aus ihrer Sicht passiert sein soll und was sie unter Beizug diverser Personen gemacht haben will. Diese Sachverhaltsdarstellung erfolgte losgelöst von den einzelnen Kostenpositionen, so dass sich die in den Rechtsschriften genannten Kostenpositionen nicht einem bestimmten von der Beklagten behaupteten historischen Geschehen zuordnen lassen. Die Beklagte hätte vielmehr jede einzelne Position in der Rechtsschrift aufführen und deren Höhe (ebenfalls in der Rechtsschrift) nennen müssen. Dies tat die Beklagte, wie erwähnt, grösstenteils nicht.