A.II, Ziff. 22 lit. k). Zu den Positionen 83-87 liefert die Beklagte keine Erläuterung, was diese beinhalten sollen und belässt es bei der Nennung des Totals (Vi-act. A.II, Ziff. 22 lit. l). Die Position 88 betreffe Fehlmengen von 7‘600 Litern; das Agrarministerium habe am 25. September 2012 eine Strafgebühr von USD 1‘303.40 verhängt. Weiterungen hierzu erübrigen sich an dieser Stelle, weil, wie vorstehend erwogen, die Beklagte in der Zwischenzeit eingestand, dass diese Kosten nicht der Klägerin auferlegt werden könnten. Die Position 89 beziehe sich auf von der Beklagten besorgte Druckbehälter mit Sprühspitzen.