Die Position 58 ist in der Klageantwort zwar beziffert (USD 279.72). Es bleibt jedoch offen, weshalb die Beklagte für diesen Betrag ein vom Agrarministerium angefordertes Strahlungszeugnis eingeholt haben soll. Auch die Positionen 59-71 sind nicht näher erläutert. Die Beklagte versäumt es zum Beispiel zu erklären was, in welcher Menge und von wo aus nach Tashauz transportiert worden sein soll. Hinsichtlich der Positionen 72-78 belässt es die Beklagte dabei von „kleineren Gebühren“ im Umfang von insgesamt USD 40.00 und Manat 240.00 und hinsichtlich der Positionen 79-82 von „diversen nachberechneten Gebühren“ zu sprechen (Vi-act. A.II, Ziff.