Abgesehen davon ist beispielsweise nicht aufgeführt, weshalb und wie lange und was in Quarantäne gewesen sein soll und wieviel Roundup die Beklagte bei der Konkurrenz besorgt haben will. Unter dem Titel „Positionen 9-18: Weitere Anlieferung, 5 Container“ in ihrer Klageantwort versäumt es die Beklagte insbesondere zu erklären, was die mit den Krankosten „weiter zusammenhängenden Handlingkosten“ sein sollen. Die Positionen 14-18 werden wiederum nicht einzeln beziffert in der Rechtsschrift (Vi-act. A.II, Ziff. 22 lit. d). Das gilt auch für die Positionen 19-57 (Vi-act. A.II, Ziff. 22 lit. e-i). Die Position 58 ist in der Klageantwort zwar beziffert (USD 279.72).