rung von vier Containern am 7. Juni 2012 betroffen haben. Die von der Beklagten erwähnten Gebühren für die Einfuhrverlängerung bei der Quarantänebehörde, die Gebühren für die Einreichung eines Formulars und die Lagergebühren für zwei Tage von der Konkurrenz zur Lückenfüllung bei der Beklagten besorgtes Roundup sind in der Rechtsschrift nicht einzeln beziffert, sondern nur als Total von Manat 239.13 aufgeführt. Abgesehen davon ist beispielsweise nicht aufgeführt, weshalb und wie lange und was in Quarantäne gewesen sein soll und wieviel Roundup die Beklagte bei der Konkurrenz besorgt haben will.