aa) Die Beklagte verwies in der Klageantwort für die Bezifferung ihrer Gegenforderung von USD 220‘111.94 (inkl. des vorstehend behandelten Betrages von USD 1‘303.40) in weiten Teilen auf ihre Kostenaufstellungen (Viact. A.II, Ziff. 19 ff.), welche die Klägerin mit der Klage als Beilagen 21 und 22 einreichte (Vi-act. B, KB 21 und 22). Zunächst erläuterte die Beklagte, wie es zur Differenz des Totals in den beiden Aufstellungen gekommen sei. Diese Ausführungen sind für das vorliegende Verfahren jedoch insofern nicht von Relevanz, als die Beklagte ihre Aufstellung vom 29. Oktober 2012 als „endgültig“ bezeichnete (Vi-act. A.II, Ziff.