tend, dass die von der Beklagten behaupteten Kostenpositionen der Gegenforderung entweder nicht belegt seien oder die Beklagte nicht dargetan habe, dass sie solche Kosten in Rechnung gestellt erhalten und/oder bezahlt habe (Vi-act. A.I, Ziff. 48). Im Berufungsverfahren wiederholte sie überdies ihr Vorbringen, die Beklagte habe die Existenz einer Verrechnungsforderung und deren Höhe nicht nachgewiesen (KG-act. 8, Ziff. 19 und 61 ff.). Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die diesbezüglich beweisbelastete Beklagte ihre Gegenforderung im Prozess rechtsgenügend behauptete und bewies.