Zusammengefasst schuldet die Beklagte der Klägerin damit ungeachtet der Frage, ob die Verrechnung gültig erfolgte bzw. ein Verrechnungsverzicht zu berücksichtigen ist, zumindest USD 7‘083.40. d) Die Klägerin nahm von Anfang an den Standpunkt ein, dass die Gegenforderung der Beklagten für sie nicht nachvollziehbar sei (Vi-act. A.I, Ziff. 35 ff.; vgl. auch KG-act. 8, Ziff. 13). Ebenso machte sie bereits in der Klage gel- Kantonsgericht Schwyz 8