c) In ihrem zweiten Schriftenwechsel im erstinstanzlichen Verfahren reduzierte die Beklagte ihre Gegenforderung von USD 220‘111.94, welche sie zur Verrechnung bringen will, sodann selbst um USD 1‘303.40, indem sie eingestand, dass die Busse in dieser Höhe nicht zulasten der Klägerin gehe (Viact. A.IV, Ziff. 7). Als Erklärung dafür, dass der Ausgleich dieses Betrages noch nicht erfolgt sei, brachte sie dasselbe vor wie hinsichtlich des Betrages von USD 5‘780.00. Es kann daher auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Klage wurde somit auch im Umfang von (weiteren) USD 1‘303.40 zu Recht gutgeheissen. Die Berufung ist insoweit abzuweisen.