Eine Forderung als Folge des vorliegenden, noch hängigen Prozesses besteht aber offensichtlich (noch) nicht. Und selbst wenn eine solche Forderung bereits als existent zu gelten hätte, wäre sie vor der rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens ohnehin noch nicht durchsetzbar. Eine Verrechnung mit der (Teil-) Forderung der Klägerin von USD 5‘780.00 scheitert somit zur Zeit. Soweit die Berufung also den Betrag von USD 5‘780.00 umfasst, ist sie abzuweisen.