nicht erfolgte Zahlung überzeugt nicht, weil ihre Argumentation weder als Verrechnungserklärung zu verstehen ist noch könnte die Beklagte im jetzigen Zeitpunkt überhaupt die Verrechnung einer (neuen) eigenen und nicht weiter bezifferten Forderung betreffend Kosten aus diesem Prozess mit dem Betrag von USD 5‘780.00 erklären. Dies ist unzulässig, weil die Verrechnung voraussetzt, dass die (neue) Forderung aufgrund des vorliegenden Prozesses existent und durchsetzbar wäre (Zellweger-Gutknecht, a.a.O., Art. 120 N 4). Eine Forderung als Folge des vorliegenden, noch hängigen Prozesses besteht aber offensichtlich (noch) nicht.