Aufgrund dessen ist erstellt, dass die Beklagte ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Verrechnung der Klägerin zumindest USD 5‘780.00 schuldet. Bezeichnenderweise bestritt sie dies im zweiten Schriftenwechsel vor der ersten Instanz auch nicht, sondern hielt zu ihrer diesbezüglichen Zahlungspflicht fest, sie habe diesen Betrag nicht beglichen, weil ihr im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren bereits Kosten entstanden seien, welche von der Klägerin zu ersetzen seien und welche den Betrag von USD 5‘780.00 bei weitem übersteigen würden (Vi-act. A.IV, Ziff. 7). Dass sie, die Beklagte, zumindest diesen Betrag von USD 5‘780.00 grundsätzlich schuldet, anerkennt sie folglich.