Die Differenz zwischen der eingeklagten Forderung und der behaupteten Gegenforderung der Beklagten gemäss ihrer Rechnung vom 29. Oktober 2012 in Höhe von USD 220‘111.94 (Vi-act. B, KB 22), welche sie selbst als „endgültige Kostenaufstellung“ bezeichnete (Vi-act. A.II, Ziff. 20 auf S. 14), beträgt sodann USD 5‘780.00. Aufgrund dessen ist erstellt, dass die Beklagte ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Verrechnung der Klägerin zumindest USD 5‘780.00 schuldet.