USD 5‘780.00 noch dass dieser Betrag unbeglichen sei. Im ersten Schriftenwechsel vor der Vorinstanz legte sie hierzu einzig dar, die Klägerin habe sich bei der Berechnung der angeblich noch offenen Forderung in Ziff. 25 der Klageschrift auf 14 Rechnungen gestützt, welche ihr nicht vorlägen. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten der (Teil-) Forderung in Höhe von USD 5‘780.00 nicht, weil sie nicht in Abrede stellte, sich im Kaufvertrag vom 16. Februar 2012 zur Erstattung eines Kaufpreises von total USD 2‘227‘200.00 verpflichtet zu haben (Vi-act.