b) Die Klägerin fordert von der Beklagten klageweise USD 225‘891.94 (Viact. A.I, Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Beklagte erklärte der Klägerin am 30. September 2013 bereits vorprozessual, über eine Gegenforderung in Höhe von USD 220‘111.94 zu verfügen (Vi-act. B, KB 5; vgl. auch Vi-act. A.II, Ziff. 20). Wie sich diese Forderung zusammensetzt, erläuterte sie in diesem Schreiben an die Klägerin nicht. Indessen erklärte der damalige Vertreter der Beklagten in diesem Schreiben, der Beklagten empfohlen zu haben, die Differenz von USD 5‘780.00 zu bezahlen. Die Klägerin führte zu diesem Betrag in ihrer Klageschrift aus, er sei bis dato nicht bezahlt worden (Vi-act. A.I, Ziff.