120 N 23); die Schuldnerin hat nachzuweisen, dass sie über eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende, gleichartige sowie fällige Verrechnungsforderung verfügt (Schaller, Einwendungen und Einreden im schweizerischen Schuldrecht, Zürich 2010, Rz. 546; Peter, a.a.O., Art. 124 N 1a; Aepli, in: Gauch [Hrsg.], Zürcher Kommentar Obligationenrecht, Teilband V 1h, Zürich 1991, Art. 120 N 117). Unterlässt es eine Schuldnerin, die Verrechnung prozesskonform geltend zu machen, wird das Gericht den verrechnungsweisen Untergang der eingeklagten Forderung unberücksichtigt lassen (Zellweger- Gutknecht, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 120-126 N 129).