a) Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 120 Abs. 2 OR). Die Verrechnungswirkung tritt dann aber nur ein, wenn der Einwand durch gerichtliches Urteil abgewiesen wurde (BGE 136 III 624, E. 4.2.3 = Pra 100 [2011] Nr. 54; Eichenberger, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 120 N 12, mit Verweis auf BGer 5P.245/1992 vom 16. November 1992, E. 2;