3. Die gestützt auf den Kaufvertrag vom 16. Februar 2012 eingeklagte Forderung der Klägerin in Höhe von USD 225‘891.94 gibt aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz keinen Anlass zur Diskussion (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.1; vgl. KG-act. 1, Ziff. 5; KG-act. 8, Ziff. 4). Fraglich ist einzig, ob diese Forderung mittels Verrechnung durch die Beklagte getilgt wurde.