Vorliegend haben beide Parteien ihren Sitz in der Schweiz. Der Sachverhalt weist nur insofern einen internationalen Bezug auf, als die Klägerin der Beklagten eine Sache verkaufte, welche nach Turkmenistan zu liefern war. Die Vorinstanz setzte sich nicht mit der Frage der Internationalität auseinander. Keine der Parteien beanstandete dies. Namentlich bestritt die Beklagte die Zuständigkeit der Vorinstanz nicht und liess sich vorbehaltlos auf das Verfahren ein, weshalb sich die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Höfe bereits aus dieser Einlassung ergibt (Art. 18 IPRG).