Demgegenüber kann das Vorhandensein eines internationalen Verhältnisses fraglich sein, wenn die Aspekte, welche einen Bezug zum Ausland aufweisen, für das konkrete Rechtsverhältnis bzw. die konkrete Rechtsfrage ohne Bedeutung sind. Verkauft z.B. eine Person italienischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Basel ihren Personenwagen einem Franzosen mit Wohnsitz in Genf, so handelt es sich bei der konkreten Transaktion um ein rein inländisches Geschäft (Schnyder/Grolimund, Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 1 N 2). Kantonsgericht Schwyz 4