Nach Lehre und Rechtsprechung setzt ein internationales Verhältnis einen über den schweizerischen Rechtsraum hinausreichenden Bezug voraus, wobei im Einzelfall unter Berücksichtigung des Sachbereichs zu prüfen ist, welcher Art und Intensität der Auslandbezug sein muss, damit von einem internationalen Sachverhalt auszugehen ist (Berger, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 2 N 4; BGE 131 III 76, E. 2.3). Um einen internationalen Sachverhalt handelt es sich bspw. im In- und Exportgeschäft, wenn eine im Ausland ansässige Abnehmerin Waren oder Dienstleistungen aus der Schweiz von einem Schweizer Unternehmen bezieht.