2. Im internationalen Verhältnis sind u.a. das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht sowie Staatsverträge zu berücksichtigen (Art. 2 ZPO). Der Gesetzgeber definierte den Begriff des internationalen Verhältnisses weder in Art. 2 ZPO noch in Art. 1 IPRG. Nach Lehre und Rechtsprechung setzt ein internationales Verhältnis einen über den schweizerischen Rechtsraum hinausreichenden Bezug voraus, wobei im Einzelfall unter Berücksichtigung des Sachbereichs zu prüfen ist, welcher Art und Intensität der Auslandbezug sein muss, damit von einem internationalen Sachverhalt auszugehen ist (Berger, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar