5. (Zufertigung) Kantonsgericht Schwyz 3 c) Gegen dieses Urteil erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beklagte) am 14. September 2016 fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht und beantragte die Abweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über die Höhe ihrer verrechneten Gegenforderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B.________ Sàrl (KG-act. 1). Die B.________ Sàrl (nachfolgend: Klägerin) trug am 14. Oktober 2016 auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten an (KG-act. 8).