1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 225’891.94 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 13. Februar 2013 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 12‘000.00 werden der Beklagten auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin bezogen. Fr. 3‘000.00 Rest werden der Klägerin aus der Gerichtskasse erstattet. Die Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 12‘000.00 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat die Klägerin mit Fr. 16‘000.00 (inkl. Vermittlungsgebühr, Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung)